AGB Lagerbox Saarland

Mietvertrag für Lagerräume

Lagerbox Saarland

Industriestrasse 2

66802 Überherren

ist ein Produkt der

Drytec GmbH | Industriestr. 2 | 66802 Überherrn

(nachfolgend Vermieter genannt)

und

Mieter

Straße

PLZ/Ort

(nachfolgend Mieter genannt)

Allgemeines

Der Mieter hat den Lagerraum bei Anmietung besichtigt und erkennt den Zustand als vertragsgerecht an. Bei Übernahme hat er den gemieteten

Lagerraum nochmals zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Mit Unterzeichnung des

Mietvertrages durch die Drytec GmbH und den Mieter, bestätigt und erkennt der Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der

Lagerbox Saarland an.

§ 1 Mietgegenstand

Es wird in dem auf dem Grundstück Industriestrasse 2 in 66802 Überherrn befindliche Lagergebäude (nachfolgend Lagergebäude genannt) bzw. Freifläche

folgender Lagerraum vermietet:

Lagerraumnr.: Auswahl treffen

ca. Fläche:

Auswahl treffen

(nachfolgend Mietsache genannt)

§ 2 Mietzeit und Kündigung

Das Mietverhältnis beginnt am Auswahl treffen. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Monat.1.

Das Vertragsverhältnis ist nach Ablauf der Mindestmietsdauer täglich mit einer Frist von 2 Wochen monatlich kündbar. Die Kündigung bedarf der Textform.

Beispiel: Der Mieter zeichnet den Vertrag z.B. zum 13. des Monats. Seine Kündigung müsste daher 15 Tage vor dem 13. erfolgt sein, damit die Kündigung einen Monat später wirksam ist.

§ 3 Miete

Der Mieter zahlt pro Monat netto:

ohne MwSt. 19%:

Gesamtmiete ohne MwSt.:

Je nach Auswahl

§ 4 Mietzweck (Nutzung und Einlagerung)

1.Die Mietsache ist von dem Mieter in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu halten. Gemeinschaftliche Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Veränderungen des Lagerraums und der Mietsache, bauliche Änderungen, insb. Um- und Einbauten, Installationen, Vergitterung von

Fenstern und das Anbringen von Werbung sowie die Anbringungen an Wand, Decke und Boden sind nicht erlaubt. Ebenso verboten ist das Anzapfen und/oder Verlegen von Stromleitungen.

2.Die Mietsache darf nur zu Lagerzwecken genutzt werden. Eine sonstige Nutzung, insbesondere als Büro, Geschäftsadresse, Wohnraum sowie eine Nutzung für Zwecke oder Tätigkeiten, die einer behördlichen Zustimmung bedürfen, sind nicht gestattet. Eine Untervermietung ist ausgeschlossen.

3. In der Mietsachen dürfen nur trockene Gegenstände gelagert werden. Die Lagerung von Tieren und Pflanzen jeglicher Art ist nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, den Lagerraum/Mietsache nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen.

Es ist ausdrücklich untersagt, feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstentzündung geeignete, giftige, ätzende oder übel riechende Substanzen oder Gegenstände einzulagern. Die Einlagerung von Waffen, Suchtstoffen, Abfallstoffen, Müll oder Sondermüll, gleich welcher Art, ist verboten. Ferner dürfen verderbliche Substanzen oder Gegenstände sowie Sachen oder Güter, die von Ungeziefer befallen werden können, nicht gelagert werden. Der Mieter hat die Mietsache und das Gebäude so zu nutzen, dass andere Mieter nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es auch vorübergehend nicht gestattet, außerhalb der Mietsache (wie z. B. auf Gängen, Korridoren usw.) Gegenstände abzustellen oder zu lagern. Insbesondere die Fluchtwege sind stets freizuhalten.

4. In der Mietsache, dem gesamten Gebäude und auf dem Außengelände gilt ein striktes Rauchverbot. Löst der Mieter, eine ihn begleitende Person oder ein anderer Erfüllungsgehilfe durch Fehlverhalten einen Fehlgebrauch der Einrichtungen oder in sonstiger Weise einen Fehlalarm aus, so ist der Vermieter berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten an den Mieter weiter zu berechnen. Dies gilt ebenso für das unbefugte Öffnen der Fluchttüren, die alarmgesichert sind.

§ 5 Mietzins / Mietdauer / Kaution / Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung

1.Mit dem vereinbarten Mietzins sind alle Betriebs- und Nebenkosten abgegolten. Die Abrechnungsperiode beträgt, wenn nicht anders geregelt 4(vier) Wochen.

2.Die Miete ist monatlich im Voraus zur Zahlung fällig. Die Erstmiete und die Kaution sind bei Übergabe des Mietobjektes, spätestens am Einzugstag fällig. Bis zur Zahlung der Kaution und der ersten Miete steht dem Vermieter ein Zurückhaltungsrecht zu.

3.Der Mieter ermächtigt den Vermieter widerruflich, alle weiteren zur Zahlung fälligen Mieten bei Fälligkeit unter Verwendung des erteilten SEPA-Lastschriftmandats zu Lasten des Kontos des Mieters einzuziehen . Wenn das Konto des Mieters die erforderliche Deckung nicht aufweist, trägt der Mieter die Kosten der Rücklastschrift und sonstige Kosten.

4.Falls ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.

5.Die Parteien sind sich darüber einig, dass für den Fall, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, sich der Mietzins zumindest um die jährliche Steigerung des Verbraucherpreisindexes des statistischen Bundesamts/Wiesbaden erhöht.

6.Der Vermieter kann sich wegen fälliger Ansprüche seinerseits bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den vereinbarten Betrag aufzustocken. Eine Aufrechnung der Aufstockung der Kaution durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ist der Mieter Unternehmer, steht ihm wegen Gegenansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht gegen Ansprüche des Vermieters nur zu, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Die Kaution ist ohne Zinsen nach ordnungsgemäßer Räumung und Übergabe der Mietsache an den Vermieter nach Auszug, Räumung und Reinigung auf ein vom Mieter bekannt zu gebendes inländisches Bankkonto zurück zu überweisen. Die Rückerstattung in bar ist ausgeschlossen. Bei überfälligen Forderungen kann der Vermieter Verzugszinsen gemäß §288 BGB in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bank-/Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,00 € fällig, wenn die Zahlung überfällig ist.

§ 6 Mietsicherheit/Kaution

1.Der Mieter leistet bei Abschluss des Mietvertrages eine Kaution für die Mietsache und für zusätzlich ausgehändigte Gegenstände wie Schlüssel, Zugangskarten oder Schlösser in Höhe von insgesamt XX €.

2.Der Vermieter zahlt dem Mieter für die Kaution keine Zinsen. Eine Verrechnung der Kaution mit der letzten Miete erfolgt nicht.

§ 7 Zutritt zum Lagergelände und zu den Lagerräumen durch den Mieter

1.Bei An- und Abfahrt zu dem Gelände hat der Mieter die Straßenverkehrsordnung auf dem Firmengelände zu beachten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert werden.

2.Das Anfahren zum Aufzug ist nur zum Ein- und Ausladen der einzulagernden Gegenstände gestattet; ansonsten ist das Parken dort nicht gestattet.

3.Zugang zum Mietobjekt (Gebäude und Mietsache) besteht von Montag - Sonntag von 00:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Der Zugang zum Lagerraum erfolgt mittels Schlüssels.

4.Der Mieter hat den Lagerraum bei Verlassen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen vom Mieter nicht verschlossene Mietsache zu verschließen.

§ 8 Betreten der Mietsache durch den Vermieter

Der Vermieter oder von ihm beauftragte Personen dürfen die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung zur Prüfung des Zustands und zur Reparatur betreten. Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter ohne Ankündigungspflicht zum Betreten und zu diesem Zweck auch zur Öffnung der Mietsache befugt.

§ 9 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen durch den Vermieter

Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Lagergebäudes oder der Mietsache oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Das gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung und /oder besseren Ausnutzung des Lagergebäudes oder der Einsparung von Heizenergie dienen, wenn sie den Mieter nicht wesentlich beeinträchtigen. Bei Wertverbesserungs- oder Energiesparmaßnahmen benachrichtigt der Vermieter den Mieter über deren Beginn und voraussichtliche Dauer. Soweit erforderlich, muss der Mieter bei Durchführung der Arbeiten mitwirken, z.B. durch vorübergehende Umräumung von gelagerten Gegenständen. Der Vermieter verpflichtet sich, die Arbeiten zügig durchführen zu lassen. Das Kündigungsrecht des Mieters nach § 554 Absatz 3 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

§ 10 Mängel der Mietsache/Haftung

1.Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines Mangels der Mietsache (anfänglicher Mangel oder vom Vermieter zu vertretender Mangel) oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern nicht der Mangel vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung.

2.Für leichte Fahrlässigkeit- auch seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen- haftet der Vermieter nur, wenn dadurch eine ihm obliegende Kardinalpflicht nachhaltig verletzt wird. Eine Kardinalpflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung des Vermieters beschränkt auf den typischerweise entstehenden vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden. Sonstige Haftungsbeschränkungen des Vermieters bleiben unberührt.

3.Störungen des Mietgebrauchs durch andere Mieter oder sonstige Dritte (z.B. durch Verkehrsumleitungen, Ausgrabungen, Straßensperrungen,Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigung oder ähnliches) begründen unabhängig vom Ausmaß keinen Fehler der Mietsache, soweit sie nicht vom Vermieter aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zu vertreten sind. Der Vermieter wird sich jedoch bemühen, auf die Beseitigung ihm bekanntgegebener Störungen hinzuwirken.

4.Die Überwachung, Unterhaltung, Verpackung, Pflege, etc. betreffend die eingelagerten Gegenstände ist alleinige Aufgabe des Mieters. Der Vermieter übernimmt für Schäden an der Mietsache und für sonstige Schäden, die nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betreffen und die aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters herrühren, eine Haftung nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. § 536 a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Vorschrift des § 536 d BGB bleibt unberührt. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für alle Schäden, die nach dem Beginn der Nutzung der Mietsache durch ihn selbst, ihn begleitende Personen, autorisierten Personen oder sonstige Dritten, die mit seinem Einverständnis die Mietsache aufgesucht haben, verursacht worden sind. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.

§ 11 Versicherung

Da der Vermieter weder Art noch den Wert der durch den Mieter eingelagerten Gegenstände kennt, hat er keine Versicherung der eingelagerten Güter abgeschlossen. Die Lagerung der Gegenstände erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Der Mieter gewährleistet, die eingelagerten Gegenstände eigenständig angemessen zu versichern.

§ 12 Vermieterpfandrecht

1.Der Vermieter hat das Recht, wegen sämtlicher Forderungen aus dem Mietverhältnis, mit welchen sich der Mieter in Verzug befindet, sein Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingelagerten Gegenständen geltend zu machen. Dieses Recht steht dem Vermieter bereits während und nach dem Mietverhältnis zu, soweit es zur Abdeckung der Forderungen des Vermieters erforderlich ist. Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter Auskunft über die eingelagerten, in seinem Eigentum stehenden Lagergegenstände zu erteilen und auf Aufforderung des Vermieters, diesem die eingelagerten Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch und beginnt der Mieter die eingelagerten Gegenstände zu entfernen, ist der Vermieter berechtigt, der Entfernung zu widersprechen und durch geeignete Maßnahmen die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände in Besitz zu nehmen (§ 562 b BGB). Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass das Vermieterpfandrecht dadurch realisiert wird, dass der Vermieter die Mietsache durch die geeigneten Maßnahmen sichert, etwa durch Austauschen der Schlösser oder die Verbringung der Gegenstände, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen, in einem gesicherten Bereich.

2.Der Vermieter ist berechtigt, nach Verkaufsandrohung mit Fristsetzung die eingelagerten Gegenstände im Wege des freihändigen Verkaufs (§1221 BGB) oder der öffentlichen Versteigerung zum Ausgleich seiner Forderungen zu verwerten.

§ 13 Beendigung/Kündigung des Vertrages

1.Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache in dem Zustand (besenrein und fleckenfrei) zurückzugeben an den Vermieter zurückzugeben, in der es sich bei Beginn des Mietverhältnisses befand. Der Mieter hat insbesondere alle eingebrachten Sachen zu entfernen und etwaige notwendige Schönheitsreparaturen sowie Instandhaltungs- oder- setzungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen, soweit es sich um Schäden innerhalb der Mieträume, die aus dem Risikobereich des Mieters stammen, handelt. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter, nachdem er den Mieter unter angemessener Fristsetzung zur Ausführung der Arbeiten aufgefordert hat, dazu berechtigt, die notwendigen Schönheitsreparaturen sowie Instandhaltungs- oder- setzungsarbeiten auf Kosten des Mieters gegen Rechnungsnachweis durchzuführen.

2.Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB wird insoweit abgedungen.

3.Für den Fall, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache ganz oder teilweise nicht räumt, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter zur vollständigen Räumung eine Frist von zwei Wochen zu setzen mit dem Hinweis, dass für den Fall der Nichträumung die Verwertung bzw. die Entsorgung auf Kosten des Mieters erfolgt. Nach fruchtlosem Ablauf der in der 2. Aufforderung gesetzten Frist, ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu räumen und die in der Mietsache zurückgelassenen Gegenstände auf Kosten des Mieters einzulagern. Die Öffnung der Mietsache hat in diesem Fall in Gegenwart von zwei Mitarbeitern des Vermieters zu erfolgen, die die in der Mietsache zurückgelassenen Gegenstände in ein Protokoll aufzunehmen haben.

4.Nach fruchtlosem Ablauf der in der 2. Aufforderung nach Absatz 3 gesetzten Frist, ist der Vermieter gemäß § 12 auch zur Verwertung der vom Mieter zurückgelassenen Gegenstände berechtigt.

5. Der Vermieter hat jederzeit das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn

- sich der Mieter mit einer Mietzahlung in Verzug befindet

- der Mieter trotz Abmahnung wiederholt gegen die vorstehenden Nutzungs- und Zugangsregelungen verstößt.

§ 14 Temperatur der Mietsache

Ein Kühlen der Mietsache findet nicht statt. Die Halle wird im Winter auf max. 10 Grad beheizt.

§ 15 Textform

Andere als die in dem Mietvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderung und Ergänzungen bedürfen der Textform.

§ 16 Hausordnung

Der Mieter erkennt die in Anlage 1 aufgeführte Hausordnung an, die ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages gilt.

§ 17 Datenschutz

1.Im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit erfasst der Vermieter gem. Art. 6 Abs. 1 f DSGVO personenbezogene Daten des Mieters (Personalausweis, Adressdaten ggf. Vorname, Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) sowie die in diesem Vertrag und im SEPA Lastschriftmandat gemachten Angaben.

2.Die Drytec GmbH speichert die Daten im Sinne des Absatz 1 so lange, wie sie für die Erfüllung des Vertrages notwendig sind, jedoch nicht länger, als es aufgrund der DSGVO zulässig ist.

§ 18 Sonstiges

1.Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Änderungen der Kontodaten oder der Anschrift während der Vertragslaufzeit des Mietvertrages dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

2.Der Mieter ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters an Dritte zu übertragen, oder zu verpfänden.

§ 19 Nicht zulässige Lagergüter in Self-Storage-Einrichtungen

1. Gefahrstoffe und gefährliche Materialien

Explosive Stoffe und Gegenstände (z. B. Feuerwerkskörper, Munition, Sprengstoffe)

Entzündliche, leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe (z. B. Benzin, Diesel, Heizöl, Spiritus)

Druckgasbehälter (z. B. Propan-/Butangasflaschen, Sauerstoffflaschen)

Chemikalien, Säuren, Laugen, Lösungsmittel, Pestizide

Giftige, ätzende, radioaktive oder anderweitig gesundheitsgefährdende Stoffe

Asbesthaltige Materialien

2. Verderbliche und biologische Güter

Lebensmittel jeglicher Art (frisch, gekühlt oder tiefgekühlt)

Pflanzen, Pflanzenteile, Erde, Saatgut

Lebende oder tote Tiere

Tierfutter

Biologische Abfälle, medizinische oder infektiöse Stoffe

3. Illegale oder behördlich verbotene Gegenstände

Betäubungsmittel und verbotene Substanzen

Gestohlene oder unterschlagene Gegenstände

Gegenstände, deren Besitz oder Lagerung gesetzlich untersagt ist

Waffen im Sinne des Waffengesetzes (inkl. verbotener Hieb- und Stichwaffen)

4. Fahrzeuge und motorisierte Geräte mit Betriebsstoffen

Kraftfahrzeuge, Motorräder, Boote oder Fluggeräte (sofern nicht ausdrücklich zugelassen)

Geräte mit Kraftstoff, Öl oder anderen Betriebsflüssigkeiten im Tank

Batterien mit auslaufgefährdeten Säuren (insbesondere beschädigte Batterien)

5. Besonders wertvolle oder haftungskritische Gegenstände

(nicht verboten, aber ausdrücklich ausgeschlossen oder in keiner Weise versichert)

Bargeld, Edelmetalle, Wertpapiere

Schmuck, Uhren, Kunstwerke, Antiquitäten

Datenträger mit sensiblen oder personenbezogenen Daten

Unersetzliche Dokumente (z. B. Urkunden, Testamente)

6. Gegenstände mit Geruchs-, Schädlings- oder Umweltgefahr

Abfälle und Müll

Stoffe mit starkem oder anhaltendem Geruch

Gegenstände, die Ungeziefer oder Schädlinge anziehen können

Öl-, fett- oder farbverschmutzte Materialien ohne geeignete Verpackung

7. Sonstige unzulässige Lagergüter

Gegenstände, die die Bausubstanz oder technische Anlagen gefährden

Lagergüter, die gegen Brandschutz- oder Sicherheitsauflagen verstoßen

Gewerbliche Stoffe mit besonderem Genehmigungserfordernis

§ 20 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder nicht durchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. nicht durchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall einer Regelungslücke.

§ 21 Zusatzvereinbarung

Keine